Gleichzeitig relativiert die Vorinstanz einzelne von der Gutachterin als Schutzfaktoren genannte Elemente in nachvollziehbarer Weise. Dabei vermag insbesondere auch der von der Gutachterin als Schutzfaktor bezeichnete Umstand, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung nach ICD-10 oder DSM-5 diagnostiziert werden konnte, die rechtliche Bewertung der Rückfallgefahr nicht ins Positive zu drehen. In Anbetracht der Schwere der vorliegend zu befürchtenden Delikte und der entsprechend geringeren Anforderungen an die Gefahr ihrer Verwirklichung ist die für eine Bejahung von Wiederholungsgefahr erforderliche negative Rückfallprognose mit der Vorinstanz zu bejahen.