Diese vorinstanzliche Einschätzung findet weitere Stützen in der Vorabstellungnahme vom 22. November 2023. So nennt die Gutachterin als weitere Risikofaktoren eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, deliktfördernde Ansichten, limitierte soziale Kompetenzen und ungünstiges persönlichkeitsspezifisches Konfliktverhalten mit Legitimierung von regelwidrigem Verhalten. Von einem deeskalierenden Auftreten des Beschwerdeführers ist in der gutachterlichen Stellungnahme dagegen nichts zu lesen. Gleichzeitig relativiert die Vorinstanz einzelne von der Gutachterin als Schutzfaktoren genannte Elemente in nachvollziehbarer Weise.