Von Tätlichkeiten und einer (relativ kurzen) Freiheitsberaubung über die mögliche Anstiftung zur Körperverletzung bis hin zur mutmasslichen Anstiftung zum Mord. In diesem Sinne - als Anfang von vermutlich immer intensiver werdenden Aggressionshandlungen gegen die Privatklägerin - hat die Vorinstanz die Vorstrafen, die im Übrigen auch von der Gutachterin als Risikofaktoren genannt werden, korrekt gewürdigt. Sie schliesst daraus auch zu Recht auf eine nicht zu unterschätzende Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Privatklägerin. Diese vorinstanzliche Einschätzung findet weitere Stützen in der Vorabstellungnahme vom 22. November 2023.