but some hospital visit". Dieser, vom Beschwerdeführer nicht kommentierte Vorwurf, blieb von der Gutachterin offenbar unberücksichtigt. Mit der Vorinstanz ist es durchaus möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich, dass sich dieser Auftrag ebenfalls auf die Privatklägerin bezogen hatte. Folglich ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn sie in den Handlungen des Beschwerdeführers innerhalb des laut Gutachterin "erbittert ausgetragenen, fortwährenden Beziehungskonflikts" eine deutliche Aggravation erkennt: Von Tätlichkeiten und einer (relativ kurzen) Freiheitsberaubung über die mögliche Anstiftung zur Körperverletzung bis hin zur mutmasslichen Anstiftung zum Mord.