Die Vorinstanz begründet mit genügender Sorgfalt und im Ergebnis überzeugend, weshalb sie von der gutachterlichen, ausdrücklich "vorläufigen" Vorabstellungnahme abweicht. Die Gutachterin geht allgemein von einer geringen bis mittelgradigen Rückfallgefahr für zukünftige Straftaten aus. Präzisierend führt sie aus, sie halte das Risiko gegenüber Drittpersonen für gering, das heisst im Bereich der durchschnittlichen Population. Dagegen erkennt sie im Fortbestehen des Konflikts zur Privatklägerin den schwerwiegendsten Risikofaktor und sieht letztere als wahrscheinlichstes Opfer des Beschwerdeführers.