Sodann müsse die erhebliche Wiederholungsgefahr auch verneint werden, weil eine psychische Störung fehle. Nicht von Bedeutung sei schliesslich das seitens der Gutachterin erwähnte höhere Risiko von "Kampagnen" wie "Cybermobbing oder ähnliches". Hierbei handle es sich nicht um "schwere Verbrechen oder Vergehen", sondern um ein Verhalten, welches sich ohne Weiteres in rechtlich zulässigen Bahnen bewegen könne und würde. 4.6.2. Die Vorinstanz begründet mit genügender Sorgfalt und im Ergebnis überzeugend, weshalb sie von der gutachterlichen, ausdrücklich "vorläufigen" Vorabstellungnahme abweicht.