Dies zeige sich insbesondere am ihm vorgehaltenen Vorfall vom 2. Juli 2016, bei dem er die Privatklägerin in einem Zimmer eingeschlossen habe, um eine von ihr ausgehende zu befürchtende Gewalteskalation zu verhindern. Die weiteren angeführten Straftaten (Tätlichkeiten und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) seien offensichtlich nicht geeignet, das von der Sachverständigen als gering bis mittelgradig eingestufte Rückfallrisiko negativ zu verändern. Sodann müsse die erhebliche Wiederholungsgefahr auch verneint werden, weil eine psychische Störung fehle.