Eine nachvollziehbare Begründung für ihr Abweichen davon liefere die Vorinstanz nicht. Dies betreffe insbesondere die von ihr angenommene zunehmende Bereitschaft zur gewalttätigen Eskalation. Entgegen dieser Annahme sei er, wie von der Gutachterin berücksichtigt, stets deeskalierend-reaktiv und nie als Aggressor aufgetreten. Dies zeige sich insbesondere am ihm vorgehaltenen Vorfall vom 2. Juli 2016, bei dem er die Privatklägerin in einem Zimmer eingeschlossen habe, um eine von ihr ausgehende zu befürchtende Gewalteskalation zu verhindern.