4.6. 4.6.1. Was die Rückfallprognose anbelangt, beruft sich der Beschwerdeführer auf die Vorabstellungnahme der Gutachterin vom 22. November 2023. Demnach liege das bei ihm festgestellte Risiko im Bereich der durchschnittlichen Population. Die vorinstanzliche laienhafte Interpretation der gutachterlichen Einschätzung als ungünstige Rückfallprognose sei angesichts des diametralen Widerspruchs unhaltbar und willkürlich. Die Sachverständige sei unter Kenntnis der vollständigen Akten- und Sachlage zu ihrer Einschätzung gelangt. Eine nachvollziehbare Begründung für ihr Abweichen davon liefere die Vorinstanz nicht.