BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5. Die laut Vorinstanz drohenden Delikte - Gewalthandlungen bis hin zur versuchten Tötung der Privatklägerin - weisen zweifellos die nötige Schwere auf, um Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr zu rechtfertigen (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.1; 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 f.). Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert. Seine Argumentation zielt vielmehr auf die Rückfallprognose ab.