Von einer solchen Konstellation geht die Vorinstanz aus, wobei sie den Nachweis für die aktuell untersuchte Anstiftung zum Mord aufgrund erdrückender Beweislage als erbracht ansieht. Warum entgegen dieser Annahme keine erdrückende Beweislage im Sinne der Rechtsprechung gegeben sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insofern fehlt es der Beschwerde an einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.