Demnach kann eine Vortat genügen, selbst wenn sich diese aus den aktuellen Tatvorwürfen ableitet (wobei die Anforderungen an die Annahme von Wiederholungsgefahr bei Ersttätern höher sind als etwa bei Vorliegen zweier bereits rechtskräftig abgeurteilter Straftaten; vgl. Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2; 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 3.2; 1B_342/2020 vom 3. August 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Von einer solchen Konstellation geht die Vorinstanz aus, wobei sie den Nachweis für die aktuell untersuchte Anstiftung zum Mord aufgrund erdrückender Beweislage als erbracht ansieht.