je mit Hinweisen). 4.4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlt es an einer Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; die versuchte Anstiftung könne nicht als solche herangezogen werden. Soweit er dies mit dem (bis am 31. Dezember 2023 geltenden) Gesetzestext begründet, kann ihm angesichts der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis zum Vortaterfordernis (siehe E. 4.2.1 oben) nicht gefolgt werden. Demnach kann eine Vortat genügen, selbst wenn sich diese aus den aktuellen Tatvorwürfen ableitet (wobei die Anforderungen an die Annahme von Wiederholungsgefahr bei Ersttätern höher sind als etwa bei Vorliegen zweier bereits rechtskräftig abgeurteilter Straftaten;