Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr erforderlich oder wurde ein solches bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein ( BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteile 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 1B_179/2022 vom 3. Mai 2022 E. 8.3; je mit Hinweisen). 4.3. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung ( Art.