je mit Hinweisen). Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig - anders als der Beschwerdeführer meint - im Grundsatz aber auch ausreichend (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.10; Urteil 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.3.1; je mit Hinweisen). Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr erforderlich oder wurde ein solches bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist.