Weiter sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen, ebenso die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen ( BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8 f.; Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.5.2; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.3.1; je mit Hinweisen).