StPO vorausgesetzt, dass die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung dieser Prognose sind nach der Praxis insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Weiter sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen, ebenso die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität.