StPO ergibt. Nach konstanter bisheriger Rechtsprechung kann unter Umständen aber auch bereits eine einzige gleichartige Vortat genügen ( BGE 146 IV 326 E. 3.1; 137 IV 13 E. 3 und 4; Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2; 1B_195/2023 vom 27. April 2023 E. 2.2; 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.2.2. Nebst der hinreichenden Sicherheitsrelevanz der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) wird als dritte Voraussetzung für die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorausgesetzt, dass die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist.