Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht ( BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2; Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1; 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). In der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforderlich, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt.