Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben ( BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2). 4.2.1. Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat.