Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass beim Beschwerdeführer im Verlauf der Jahre eine zunehmende Bereitschaft zur gewalttätigen Eskalation bis hin zum nun manifestierten finalen Stadium (aktive Veranlassung des Todes seines Opfers) festzustellen sei. Das von der Gutachterin vorläufig attestierte geringe bis mittelgradige Rückfallrisiko sei in rechtlicher Hinsicht als ungünstige Rückfallprognose bezüglich Gewalt- bis hin zu versuchten Tötungshandlungen zulasten der Privatklägerin zu werten. 4.2. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv.