Bedenken wecke insofern die leichte Zugänglichkeit zum potenziellen Opfer, liege die Wohnung der Privatklägerin doch weniger als einen Kilometer von derjenigen des Beschwerdeführers entfernt und dürfte er mit ihren Gewohnheiten und ihrem Bewegungsradius vertraut sein. Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass beim Beschwerdeführer im Verlauf der Jahre eine zunehmende Bereitschaft zur gewalttätigen Eskalation bis hin zum nun manifestierten finalen Stadium (aktive Veranlassung des Todes seines Opfers) festzustellen sei.