Es bestehe mithin Grund zur Annahme, dass er seine Situation als aussichtslos einschätzen könnte, was als Risikofaktor zu werten sei. Die Gutachterin erachte eine allfällige eigenhändige Tatbegehung wahrscheinlicher als eine erneute versuchte Anstiftung. Bedenken wecke insofern die leichte Zugänglichkeit zum potenziellen Opfer, liege die Wohnung der Privatklägerin doch weniger als einen Kilometer von derjenigen des Beschwerdeführers entfernt und dürfte er mit ihren Gewohnheiten und ihrem Bewegungsradius vertraut sein.