Auch die Gutachterin halte fest, dass sich das Konfliktverhalten des Beschwerdeführers durch Verachtung, Wut und trotzige Gegenangriffe auszeichne. Besorgniserregend sei in diesem Zusammenhang die von ihr erwähnte "Legitimierung von Rache", zumal der Konflikt mit der Privatklägerin weiter, auch gerichtlich, ausgetragen werde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle inzwischen verloren habe - dies bei erheblichen ausstehenden Unterhaltsforderungen. Es bestehe mithin Grund zur Annahme, dass er seine Situation als aussichtslos einschätzen könnte, was als Risikofaktor zu werten sei.