Der Beschwerdeführer erscheine damit, zumindest in Bezug auf Gewalthandlungen gegenüber der Privatklägerin, als unberechenbar. Die von der Gutachterin als Schutzfaktoren gewerteten persönlichen Umstände vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer bis anhin überwiegend erwerbstätig gewesen sei und derzeit in einer festen Partnerschaft lebe, habe auf seine zunehmende Aggression bisher offenkundig zu wenig Einfluss gehabt. Auch die Gutachterin halte fest, dass sich das Konfliktverhalten des Beschwerdeführers durch Verachtung, Wut und trotzige Gegenangriffe auszeichne.