Was die mutmassliche Anlasstat betreffe, so habe der Beschwerdeführer mit der vollständigen Bezahlung des (vermeintlichen) Auftragnehmers alles getan, was aus seiner Sicht für die Tötung der Privatklägerin notwendig gewesen sei. Über mehrere Wochen habe er auf sein Ziel hingearbeitet und mit jeder Teilzahlung seinen Tatentschluss aufs Neue manifestiert. Dass es ihm dabei gleichgültig gewesen sei, auch seinen eigenen Kindern schwerwiegend zu schaden, lasse auf eine beachtliche Rücksichts- und Gewissenlosigkeit schliessen. Der Beschwerdeführer erscheine damit, zumindest in Bezug auf Gewalthandlungen gegenüber der Privatklägerin, als unberechenbar.