Das mutmassliche Tatvorgehen entspreche, soweit aktenkundig, jenem des aktuellen Tatvorwurfs. Vorläufig sei davon auszugehen, dass dieser neu aufgekommene Vorwurf ebenfalls im Zusammenhang mit dem inzwischen rund zehnjährigen Konflikt zwischen der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer stehe. Dieser scheine bei Letzterem zu einer immer erheblicheren Gewaltbereitschaft geführt zu haben. Was die mutmassliche Anlasstat betreffe, so habe der Beschwerdeführer mit der vollständigen Bezahlung des (vermeintlichen) Auftragnehmers alles getan, was aus seiner Sicht für die Tötung der Privatklägerin notwendig gewesen sei.