Entsprechend seien geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen. Dass die Gutachterin dem Beschwerdeführer in ihrer Vorabstellungnahme vom 22. November 2023 eine geringe bis mittelgradige Rückfallgefahr attestiert, bedeute nicht, dass die gesetzlich geforderte Erheblichkeit der Wiederholungsgefahr zu verneinen wäre. Risikofaktoren sehe die Gutachterin in den Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten. So soll er seine Ex-Partnerin und ihre Kinder am 2. Juli 2016 während mindestens 20 Minuten in einem Zimmer eingeschlossen haben und sie im Dezember 2020 unter anderem mit der flachen Hand mehrfach auf den Kopf geschlagen haben.