4. Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die vorinstanzliche Annahme von Wiederholungsgefahr. 4.1. Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf vergleichbare Konstellationen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, aufgrund der erdrückenden Beweislage könne die dem Beschwerdeführer vorgeworfene versuchte Anstiftung als Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO herangezogen werden. Weiter erwägt sie, dem Beschwerdeführer werde mit der versuchten Anstiftung zu Mord ein Angriff auf das höchste Rechtsgut - das menschliche Leben - vorgeworfen. Dies offenbare ein grosses Gewaltpotential. Entsprechend seien geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen.