3. 3.1. Einleitend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verzichte auf eine Prüfung der weiteren Haftgründe (Flucht- und Kollusionsgefahr), obwohl deren Existenz im Beschwerdeverfahren ausdrücklich widerlegt worden sei. Dies widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Gerichte aus Gründen der Prozessökonomie gehalten seien, alle in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Allein schon deshalb sei der vorinstanzliche Entscheid zu kassieren und gestützt auf Art. 5 EMRK eine Haftentlassung anzuordnen. 3.2. Der Beschwerdeführer gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Punkt grundsätzlich korrekt wider.