{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1022-2023_2024-01-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=11.01.2024&to_date=11.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=45&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-01-2024-7B_1022-2023&number_of_ranks=45", "Checksum": "6ecdc92ff10d574664520ec55c3473e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1022/2023", "7B_1022/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 11.01.2024 7B 1022/2023 (7B_1022/2023)\nRegeste:\nVerlängerung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\n4.5. Die laut Vorinstanz drohenden Delikte - Gewalthandlungen bis hin zur versuchten Tötung der Privatklägerin - weisen zweifellos die nötige Schwere auf, um Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr zu rechtfertigen (vgl.\nBGE 146 IV 326 E. 3.1;\n146 IV 136 E. 2.2;\n143 IV 9 E. 2.6 f.). Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert. Seine Argumentation zielt vielmehr auf die Rückfallprognose ab.\n4.6.\n4.6.1. Was die Rückfallprognose anbelangt, beruft sich der Beschwerdeführer auf die Vorabstellungnahme der Gutachterin vom 22. November 2023. Demnach liege das bei ihm festgestellte Risiko im Bereich der durchschnittlichen Population. Die vorinstanzliche laienhafte Interpretation der gutachterlichen Einschätzung als ungünstige Rückfallprognose sei angesichts des diametralen Widerspruchs unhaltbar und willkürlich. Die Sachverständige sei unter Kenntnis der vollständigen Akten- und Sachlage zu ihrer Einschätzung gelangt. Eine nachvollziehbare Begründung für ihr Abweichen davon liefere die Vorinstanz nicht. Dies betreffe insbesondere die von ihr angenommene zunehmende Bereitschaft zur gewalttätigen Eskalation. Entgegen dieser Annahme sei er, wie von der Gutachterin berücksichtigt, stets deeskalierend-reaktiv und nie als Aggressor aufgetreten. Dies zeige sich insbesondere am ihm vorgehaltenen Vorfall vom 2. Juli 2016, bei dem er die Privatklägerin in einem Zimmer eingeschlossen habe, um eine von ihr ausgehende zu befürchtende Gewalteskalation zu verhindern. Die weiteren angeführten Straftaten (Tätlichkeiten und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) seien offensichtlich nicht geeignet, das von der Sachverständigen als gering bis mittelgradig eingestufte Rückfallrisiko negativ zu verändern. Sodann müsse die erhebliche Wiederholungsgefahr auch verneint werden, weil eine psychische Störung fehle. Nicht von Bedeutung sei schliesslich das seitens der Gutachterin erwähnte höhere Risiko von \"Kampagnen\" wie \"Cybermobbing oder ähnliches\". Hierbei handle es sich nicht um \"schwere Verbrechen oder Vergehen\", sondern um ein Verhalten, welches sich ohne Weiteres in rechtlich zulässigen Bahnen bewegen könne und würde.\n4.6.2. Die Vorinstanz begründet mit genügender Sorgfalt und im Ergebnis überzeugend, weshalb sie von der gutachterlichen, ausdrücklich \"vorläufigen\" Vorabstellungnahme abweicht.\nDie Gutachterin geht allgemein von einer geringen bis mittelgradigen Rückfallgefahr für zukünftige Straftaten aus. Präzisierend führt sie aus, sie halte das Risiko gegenüber Drittpersonen für gering, das heisst im Bereich der durchschnittlichen Population. Dagegen erkennt sie im Fortbestehen des Konflikts zur Privatklägerin den schwerwiegendsten Risikofaktor und sieht letztere als wahrscheinlichstes Opfer des Beschwerdeführers. Klarzustellen ist somit, dass das Rückfallrisiko betreffend die Privatklägerin entgegen seiner Darstellung auch laut Gutachterin nicht nur gering ist und über demjenigen der Durchschnittsbevölkerung liegt.\nStark ins Gewicht fällt sodann der neu aufgetauchte Verdacht, wonach der Beschwerdeführer bereits am 8. und 9. Juli 2021 einer unbekannten Drittperson über die Darknet-Seite \"Empire Market\" folgende Anfrage geschickt haben soll: \"to teach a person respect. absolutely no kill involved. but some hospital visit\". Dieser, vom Beschwerdeführer nicht kommentierte Vorwurf, blieb von der Gutachterin offenbar unberücksichtigt. Mit der Vorinstanz ist es durchaus möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich, dass sich dieser Auftrag ebenfalls auf die Privatklägerin bezogen hatte. Folglich ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn sie in den Handlungen des Beschwerdeführers innerhalb des laut Gutachterin \"erbittert ausgetragenen, fortwährenden Beziehungskonflikts\" eine deutliche Aggravation erkennt: Von Tätlichkeiten und einer (relativ kurzen) Freiheitsberaubung über die mögliche Anstiftung zur Körperverletzung bis hin zur mutmasslichen Anstiftung zum Mord. In diesem Sinne - als Anfang von vermutlich immer intensiver werdenden Aggressionshandlungen gegen die Privatklägerin - hat die Vorinstanz die Vorstrafen, die im Übrigen auch von der Gutachterin als Risikofaktoren genannt werden, korrekt gewürdigt. Sie schliesst daraus auch zu Recht auf eine nicht zu unterschätzende Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Privatklägerin.\nDiese vorinstanzliche Einschätzung findet weitere Stützen in der Vorabstellungnahme vom 22. November 2023. So nennt die Gutachterin als weitere Risikofaktoren eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, deliktfördernde Ansichten, limitierte soziale Kompetenzen und ungünstiges persönlichkeitsspezifisches Konfliktverhalten mit Legitimierung von regelwidrigem Verhalten. Von einem deeskalierenden Auftreten des Beschwerdeführers ist in der gutachterlichen Stellungnahme dagegen nichts zu lesen. Gleichzeitig relativiert die Vorinstanz einzelne von der Gutachterin als Schutzfaktoren genannte Elemente in nachvollziehbarer Weise. Dabei vermag insbesondere auch der von der Gutachterin als Schutzfaktor bezeichnete Umstand, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung nach ICD-10 oder DSM-5 diagnostiziert werden konnte, die rechtliche Bewertung der Rückfallgefahr nicht ins Positive zu drehen.\nIn Anbetracht der Schwere der vorliegend zu befürchtenden Delikte und der entsprechend geringeren Anforderungen an die Gefahr ihrer Verwirklichung ist die für eine Bejahung von Wiederholungsgefahr erforderliche negative Rückfallprognose mit der Vorinstanz zu bejahen.\n4.7. Zusammenfassend erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft - nachdem deren Verhältnismässigkeit nicht bestritten wird - als bundesrechtskonform.\n"}