{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1022-2023_2024-01-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=11.01.2024&to_date=11.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=45&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-01-2024-7B_1022-2023&number_of_ranks=45", "Checksum": "6ecdc92ff10d574664520ec55c3473e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1022/2023", "7B_1022/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 11.01.2024 7B 1022/2023 (7B_1022/2023)\nRegeste:\nVerlängerung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (\nBGE 143 IV 9 E. 2.3.1;\n137 IV 84 E. 3.2; Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1; 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).\nIn der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforderlich, was sich bereits aus dem Wortlaut von\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt. Nach konstanter bisheriger Rechtsprechung kann unter Umständen aber auch bereits eine einzige gleichartige Vortat genügen (\nBGE 146 IV 326 E. 3.1;\n137 IV 13 E. 3 und 4; Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2; 1B_195/2023 vom 27. April 2023 E. 2.2; 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).\n4.2.2. Nebst der hinreichenden Sicherheitsrelevanz der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) wird als dritte Voraussetzung für die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorausgesetzt, dass die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung dieser Prognose sind nach der Praxis insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Weiter sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen, ebenso die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (\nBGE 146 IV 326 E. 3.1;\n143 IV 9 E. 2.8 f.; Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.5.2; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.3.1; je mit Hinweisen). Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig - anders als der Beschwerdeführer meint - im Grundsatz aber auch ausreichend (vgl.\nBGE 146 IV 136 E. 2.2;\n143 IV 9 E. 2.10; Urteil 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.3.1; je mit Hinweisen).\nErscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr erforderlich oder wurde ein solches bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (\nBGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteile 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 1B_179/2022 vom 3. Mai 2022 E. 8.3; je mit Hinweisen).\n4.3. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (\nArt. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (\nBGE 146 IV 114 E. 2.1;\n142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr immer um Wahrscheinlichkeitsangaben handelt und Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind. Die Würdigung von Gutachten bildet ferner Teil der Beweiswürdigung und gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht (\nArt. 105 Abs. 2 BGG; Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.5.2; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.3.2; je mit Hinweisen).\n4.4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlt es an einer Vortat im Sinne von\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO; die versuchte Anstiftung könne nicht als solche herangezogen werden. Soweit er dies mit dem (bis am 31. Dezember 2023 geltenden) Gesetzestext begründet, kann ihm angesichts der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis zum Vortaterfordernis (siehe E. 4.2.1 oben) nicht gefolgt werden. Demnach kann eine Vortat genügen, selbst wenn sich diese aus den aktuellen Tatvorwürfen ableitet (wobei die Anforderungen an die Annahme von Wiederholungsgefahr bei Ersttätern höher sind als etwa bei Vorliegen zweier bereits rechtskräftig abgeurteilter Straftaten; vgl. Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2; 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 3.2; 1B_342/2020 vom 3. August 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Von einer solchen Konstellation geht die Vorinstanz aus, wobei sie den Nachweis für die aktuell untersuchte Anstiftung zum Mord aufgrund erdrückender Beweislage als erbracht ansieht. Warum entgegen dieser Annahme keine erdrückende Beweislage im Sinne der Rechtsprechung gegeben sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insofern fehlt es der Beschwerde an einer tauglichen Begründung (\nArt. 42 Abs. 2 BGG;\nBGE 148 IV 205 E. 2.6;\n146 IV 297 E. 1.2), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist."}