{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1022-2023_2024-01-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=11.01.2024&to_date=11.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=45&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-01-2024-7B_1022-2023&number_of_ranks=45", "Checksum": "6ecdc92ff10d574664520ec55c3473e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1022/2023", "7B_1022/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 11.01.2024 7B 1022/2023 (7B_1022/2023)\nRegeste:\nVerlängerung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n4.\nDie Beschwerde richtet sich weiter gegen die vorinstanzliche Annahme von Wiederholungsgefahr.\n4.1. Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf vergleichbare Konstellationen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, aufgrund der erdrückenden Beweislage könne die dem Beschwerdeführer vorgeworfene versuchte Anstiftung als Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO herangezogen werden.\nWeiter erwägt sie, dem Beschwerdeführer werde mit der versuchten Anstiftung zu Mord ein Angriff auf das höchste Rechtsgut - das menschliche Leben - vorgeworfen. Dies offenbare ein grosses Gewaltpotential. Entsprechend seien geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen. Dass die Gutachterin dem Beschwerdeführer in ihrer Vorabstellungnahme vom 22. November 2023 eine geringe bis mittelgradige Rückfallgefahr attestiert, bedeute nicht, dass die gesetzlich geforderte Erheblichkeit der Wiederholungsgefahr zu verneinen wäre. Risikofaktoren sehe die Gutachterin in den Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten. So soll er seine Ex-Partnerin und ihre Kinder am 2. Juli 2016 während mindestens 20 Minuten in einem Zimmer eingeschlossen haben und sie im Dezember 2020 unter anderem mit der flachen Hand mehrfach auf den Kopf geschlagen haben. Relevant sei in diesem Zusammenhang der neu aufgekommene, von der Gutachterin offenbar noch nicht berücksichtigte Verdacht, der Beschwerdeführer habe bereits im Juli 2021 einer Drittperson den Auftrag erteilen wollen, einer Person in U.________, mutmasslich der Privatklägerin, \"Respekt zu lehren\", sodass ein Spitalaufenthalt erforderlich werde. Das mutmassliche Tatvorgehen entspreche, soweit aktenkundig, jenem des aktuellen Tatvorwurfs. Vorläufig sei davon auszugehen, dass dieser neu aufgekommene Vorwurf ebenfalls im Zusammenhang mit dem inzwischen rund zehnjährigen Konflikt zwischen der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer stehe. Dieser scheine bei Letzterem zu einer immer erheblicheren Gewaltbereitschaft geführt zu haben. Was die mutmassliche Anlasstat betreffe, so habe der Beschwerdeführer mit der vollständigen Bezahlung des (vermeintlichen) Auftragnehmers alles getan, was aus seiner Sicht für die Tötung der Privatklägerin notwendig gewesen sei. Über mehrere Wochen habe er auf sein Ziel hingearbeitet und mit jeder Teilzahlung seinen Tatentschluss aufs Neue manifestiert. Dass es ihm dabei gleichgültig gewesen sei, auch seinen eigenen Kindern schwerwiegend zu schaden, lasse auf eine beachtliche Rücksichts- und Gewissenlosigkeit schliessen. Der Beschwerdeführer erscheine damit, zumindest in Bezug auf Gewalthandlungen gegenüber der Privatklägerin, als unberechenbar.\nDie von der Gutachterin als Schutzfaktoren gewerteten persönlichen Umstände vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer bis anhin überwiegend erwerbstätig gewesen sei und derzeit in einer festen Partnerschaft lebe, habe auf seine zunehmende Aggression bisher offenkundig zu wenig Einfluss gehabt. Auch die Gutachterin halte fest, dass sich das Konfliktverhalten des Beschwerdeführers durch Verachtung, Wut und trotzige Gegenangriffe auszeichne. Besorgniserregend sei in diesem Zusammenhang die von ihr erwähnte \"Legitimierung von Rache\", zumal der Konflikt mit der Privatklägerin weiter, auch gerichtlich, ausgetragen werde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle inzwischen verloren habe - dies bei erheblichen ausstehenden Unterhaltsforderungen. Es bestehe mithin Grund zur Annahme, dass er seine Situation als aussichtslos einschätzen könnte, was als Risikofaktor zu werten sei. Die Gutachterin erachte eine allfällige eigenhändige Tatbegehung wahrscheinlicher als eine erneute versuchte Anstiftung. Bedenken wecke insofern die leichte Zugänglichkeit zum potenziellen Opfer, liege die Wohnung der Privatklägerin doch weniger als einen Kilometer von derjenigen des Beschwerdeführers entfernt und dürfte er mit ihren Gewohnheiten und ihrem Bewegungsradius vertraut sein.\nZusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass beim Beschwerdeführer im Verlauf der Jahre eine zunehmende Bereitschaft zur gewalttätigen Eskalation bis hin zum nun manifestierten finalen Stadium (aktive Veranlassung des Todes seines Opfers) festzustellen sei. Das von der Gutachterin vorläufig attestierte geringe bis mittelgradige Rückfallrisiko sei in rechtlicher Hinsicht als ungünstige Rückfallprognose bezüglich Gewalt- bis hin zu versuchten Tötungshandlungen zulasten der Privatklägerin zu werten.\n4.2. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (\nBGE 146 IV 326 E. 3.1;\n143 IV 9 E. 2.5).\nZwar anerkennt\nArt. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern (Spezialprävention als Haftgrund). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben (\nBGE 146 IV 136 E. 2.2;\n143 IV 9 E. 2.2).\n4.2.1. Bei den Vortaten im Sinne von"}