{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1022-2023_2024-01-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=11.01.2024&to_date=11.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=45&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-01-2024-7B_1022-2023&number_of_ranks=45", "Checksum": "6ecdc92ff10d574664520ec55c3473e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1022/2023", "7B_1022/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 11.01.2024 7B 1022/2023 (7B_1022/2023)\nRegeste:\nVerlängerung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1022/2023\nUrteil vom 11. Januar 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichter Hurni, Kölz,\nGerichtsschreiberin Lustenberger.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Oertle, Landmann & Partner AG,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.\nGegenstand\nVerlängerung Untersuchungshaft,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Dezember 2023 (UB230176-O/U/HEI>SBA).\nSachverhalt:\nA.\nA.a. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Anstiftung zum Mord. Ihm wird vorgeworfen, am 3. Januar 2023 im Darknet auf der Plattform \"Online Killers Market\" unter dem Pseudonym \"xxx\" eine ihm unbekannte Drittperson mit der Tötung seiner Ex-Partnerin beauftragt zu haben. Hierfür habe er über ein Konto bei der Handelsplattform \"Kraken\" bzw. über ein privates Wallet Bitcoins in der Höhe von rund USD 20'000.-- bezahlt. Als Tatmotiv vermutet die Staatsanwaltschaft einen seit Jahren dauernden Konflikt zwischen A.________ und seiner Ex-Partnerin wegen der Kinderbelange bzw. Unterhaltszahlungen.\nA.b. A.________ wurde am 16. Februar 2023 verhaftet und zwei Tage später formell in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde seither mehrmals verlängert. Die letzte Verlängerung ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 7. November 2023 bis am 7. Februar 2024 an.\nB.\nEine von A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich gegen die Verfügung vom 7. November 2023 erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.\nC.\nMit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der abweisende Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2023 sei aufzuheben und er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.\nDie Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten beide auf eine Stellungnahme.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Verlängerung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich soweit ersichtlich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\n1.2. Das Bundesgericht prüft in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat, richtig angewendet hat (\nArt. 453 Abs. 1 StPO;\nBGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.;\n129 IV 49 E. 5.3; je mit Hinweisen). Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten grundsätzlich keine Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid (Urteil 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 1.2).\n2.\nNach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und einer der besonderen Haftgründe (Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr) gegeben ist. Nebst dem muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO).\nDie Vorinstanz bejaht diese Voraussetzungen, wobei sie als besonderen Haftgrund Wiederholungsgefahr annimmt.\nIm bundesgerichtlichen Verfahren nicht (mehr) bestritten ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts.\n3.\n3.1. Einleitend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verzichte auf eine Prüfung der weiteren Haftgründe (Flucht- und Kollusionsgefahr), obwohl deren Existenz im Beschwerdeverfahren ausdrücklich widerlegt worden sei. Dies widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Gerichte aus Gründen der Prozessökonomie gehalten seien, alle in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Allein schon deshalb sei der vorinstanzliche Entscheid zu kassieren und gestützt auf Art. 5 EMRK eine Haftentlassung anzuordnen.\n3.2. Der Beschwerdeführer gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Punkt grundsätzlich korrekt wider. Mit der Prüfung aller in Frage kommenden Haftgründe soll dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 BV) Rechnung getragen und verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; je mit Hinweisen). Indes führt ein Verzicht auf eine umfassende Prüfung möglicher Haftgründe im kantonalen Verfahren nicht automatisch zur beantragten Haftentlassung durch das Bundesgericht. Eine solche käme nur in Betracht, wenn der von den kantonalen Instanzen bejahte Haftgrund nicht gegeben und auch die von ihnen nicht geprüften Haftgründe bei summarischer Prüfung zu verneinen wären (vgl. Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.2 f.; 1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3). Eine solche Konstellation liegt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, nicht vor.\n"}