3. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. November 2025 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Abrecht Der Gerichtsschreiber: Lenz