105 BGG) - jedenfalls nicht. Das Vorgehen des Beschwerdeführers wird den Begründungsanforderungen des BGG insgesamt nicht gerecht, erfolgt doch damit gerade keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung. Dass er auch als juristischer Laie dazu im Grunde durchaus in der Lage wäre bzw. dass er auf die Erwägungen in einem angefochtenen Entscheid durchaus gezielt eingehen und seine Argumente vortragen kann, zeigen übrigens seine Eingaben im kantonalen Verfahren (vgl. zum Beispiel die Beschwerde vom 27. Juni 2025 inkl. ergänzende Stellungnahme).