Dabei macht der Beschwerdeführer indes weder geltend, dass die Weiterführung der Massnahme angesichts der konkreten Umstände unverhältnismässig sei, noch dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die bereits erfolgte Behandlung beseitigt oder ausreichend reduziert werden konnte. Der blosse Hinweis darauf, dass er bereits mehr als sieben Ausgänge bzw. Urlaube erhalten habe und bereit sei für seine Entlassung (Beschwerde, S. 4), genügt dazu - soweit es sich nicht ohnehin um eine unzulässige Abweichung vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt handelt (vgl. Art. 105 BGG) - jedenfalls nicht.