Zudem macht er allgemeine Ausführungen zur Wirksamkeit psychotherapeutischer Interventionen bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis. Dabei macht der Beschwerdeführer indes weder geltend, dass die Weiterführung der Massnahme angesichts der konkreten Umstände unverhältnismässig sei, noch dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die bereits erfolgte Behandlung beseitigt oder ausreichend reduziert werden konnte.