Diesen Grundsätzen schenkt der Beschwerdeführer keine hinreichende Beachtung. Statt sich mit der eingehenden Begründung im angefochtenen Entscheid (vgl. insbesondere S. 7-10), namentlich mit der entsprechenden Subsumption unter die einschlägigen Normen des StGB, auseinanderzusetzen, trägt er in seiner Beschwerde über mehrere Seiten hinweg die aus seiner Sicht einschlägigen Rechtsgrundlagen vor. Zudem macht er allgemeine Ausführungen zur Wirksamkeit psychotherapeutischer Interventionen bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis.