Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteil 7B_511/2025 vom 11. September 2025 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteil 7B_546/2025 vom 14. August 2025 E. 1.4.1). 2.3. Diesen Grundsätzen schenkt der Beschwerdeführer keine hinreichende Beachtung.