Die Begründung braucht dabei nicht zutreffend zu sein. Es wird aber verlangt, dass die Beschwerde auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nimmt und sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen gezielt auseinandersetzt ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; Urteil 9C_218/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.1). Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteil 7B_511/2025 vom 11. September 2025 E. 2 mit Hinweisen).