Die Massnahme wird aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint, wenn die Höchstdauer nach Art. 60 StGB und Art. 61 StGB erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind oder wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (Art. 62c Abs. 1 StGB). 2.1.4. Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB).