Es genügt, dass die betroffene Person gelernt hat, mit ihren Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung beseitigt oder ausreichend reduziert werden konnte. Der Grundsatz in dubio pro reo ist bei der Prognose nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 7B_507/2025 vom 4. August 2025 E. 4.1). 2.1.3. Die Massnahme wird aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint, wenn die Höchstdauer nach Art. 60 StGB und Art.