56 Abs. 6 StGB). 2.1.2. Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren ( Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen ( BGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 6B_464/2024 vom 13. August 2024 E. 3.2). Eine Heilung im medizinischen Sinne ist dazu nicht erforderlich. Es genügt, dass die betroffene Person gelernt hat, mit ihren Defiziten umzugehen.