56 Abs. 2 StGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden ( BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen ( BGE 145 IV 65 E. 2.6.1; Urteile 7B_507/2025 vom 4. August 2025 E. 4.1; 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4).