B. Die von A.________ am 27. Juni 2025 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat. C. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt seine bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Massnahme. Eventualiter sei er in den offenen Vollzug zu versetzen. Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen: