{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1021-2025_2025-11-05.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=05.11.2025_7B_1021/2025", "Checksum": "204cf3e157fd1fbed84e0bef12cd3e64"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1021/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 05.11.2025 7B_1021/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 05.11.2025 7B_1021/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 05.11.2025 7B_1021/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 00:57:01", "Checksum": "fcff1f58877c5e4748ff11187be30d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 05.11.2025 7B_1021/2025\n\n\nDiese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteil 7B_511/2025 vom 11. September 2025 E. 2 mit Hinweisen).\nAuf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteil 7B_546/2025 vom 14. August 2025 E. 1.4.1).\n2.3. Diesen Grundsätzen schenkt der Beschwerdeführer keine hinreichende Beachtung. Statt sich mit der eingehenden Begründung im angefochtenen Entscheid (vgl. insbesondere S. 7-10), namentlich mit der entsprechenden Subsumption unter die einschlägigen Normen des StGB, auseinanderzusetzen, trägt er in seiner Beschwerde über mehrere Seiten hinweg die aus seiner Sicht einschlägigen Rechtsgrundlagen vor. Zudem macht er allgemeine Ausführungen zur Wirksamkeit psychotherapeutischer Interventionen bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis. Dabei macht der Beschwerdeführer indes weder geltend, dass die Weiterführung der Massnahme angesichts der konkreten Umstände unverhältnismässig sei, noch dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die bereits erfolgte Behandlung beseitigt oder ausreichend reduziert werden konnte. Der blosse Hinweis darauf, dass er bereits mehr als sieben Ausgänge bzw. Urlaube erhalten habe und bereit sei für seine Entlassung (Beschwerde, S. 4), genügt dazu - soweit es sich nicht ohnehin um eine unzulässige Abweichung vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt handelt (vgl. Art. 105 BGG) - jedenfalls nicht.\nDas Vorgehen des Beschwerdeführers wird den Begründungsanforderungen des BGG insgesamt nicht gerecht, erfolgt doch damit gerade keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung. Dass er auch als juristischer Laie dazu im Grunde durchaus in der Lage wäre bzw. dass er auf die Erwägungen in einem angefochtenen Entscheid durchaus gezielt eingehen und seine Argumente vortragen kann, zeigen übrigens seine Eingaben im kantonalen Verfahren (vgl. zum Beispiel die Beschwerde vom 27. Juni 2025 inkl. ergänzende Stellungnahme).\n3.\nDie Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 5. November 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Lenz"}