{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1021-2025_2025-11-05.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=05.11.2025_7B_1021/2025", "Checksum": "204cf3e157fd1fbed84e0bef12cd3e64"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1021/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 05.11.2025 7B_1021/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 05.11.2025 7B_1021/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 05.11.2025 7B_1021/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 00:57:01", "Checksum": "fcff1f58877c5e4748ff11187be30d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 05.11.2025 7B_1021/2025\n\n2.1.\n2.1.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).\nDie Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (\nArt. 56 Abs. 2 StGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (\nBGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (\nBGE 145 IV 65 E. 2.6.1; Urteile 7B_507/2025 vom 4. August 2025 E. 4.1; 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4). Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch der betroffenen Person zunehmend an Gewicht. Je länger der Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (Urteil 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4 mit Hinweisen).\nEine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB).\n2.1.2. Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (\nArt. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (\nBGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 6B_464/2024 vom 13. August 2024 E. 3.2). Eine Heilung im medizinischen Sinne ist dazu nicht erforderlich. Es genügt, dass die betroffene Person gelernt hat, mit ihren Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung beseitigt oder ausreichend reduziert werden konnte. Der Grundsatz\nin dubio pro reo ist bei der Prognose nicht anwendbar (zum Ganzen\nBGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 7B_507/2025 vom 4. August 2025 E. 4.1).\n2.1.3. Die Massnahme wird aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint, wenn die Höchstdauer nach Art. 60 StGB und Art. 61 StGB erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind oder wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (Art. 62c Abs. 1 StGB).\n2.1.4. Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben (Art. 62d Abs. 2 StGB).\n2.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach\nArt. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (\nArt. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (vgl.\nArt. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (\nBGE 147 I 73 E. 2.1;\n145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).\nIn der Beschwerdeschrift ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (\nArt. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (\nArt. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (\nBGE 144 V 173 E. 3.2.2;\n143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (zum Ganzen\nBGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteil 7B_546/2025 vom 14. August 2025 E. 1.4.1). Die Begründung braucht dabei nicht zutreffend zu sein. Es wird aber verlangt, dass die Beschwerde auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nimmt und sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen gezielt auseinandersetzt (\nBGE 143 II 283 E. 1.2.2;\n140 III 86 E. 2; Urteil 9C_218/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.1)."}