3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Februar 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Stadler