5. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die impliziten Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren. Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Verfahren 7B_1020/2023 und 7B_1021/2023 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.